Landgericht München weist Klage ab: Wanderin gerät in Bergnot und muss mit Heli gerettet werden - Begleiter soll zahlen

25. Oktober 2023 11:15 Uhr von dpa/Redaktion all-in.de
Weil sie der Meinung war, dass ihr Begleiter die Flugrettung der Bergwacht zahlen sollte, verklagte eine Frau ihren Wanderkamerad. Doch das Landgericht München I sah die Sache anders. (Symbolfoto)
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Eine Frau unternahm mit einem Bekannten eine Bergtour auf die Rappenklammspitze. Doch die Frau geriet in Bergnot und musste per Hubschrauber gerettet werden. Die Rechnung dafür sollte jedoch ihr Bekannter zahlen.

Die beiden hatten sich im November 2021 zu einer gemeinsamen Bergtour auf die Rappenklammspitze (1835 Meter) verabredet. Er gab an, dass er alpine Erfahrung habe. Die Frau bezeichnete sich als nicht sehr erfahrene Gelegenheitswanderin. 

Frau will Felswand nicht hinunterklettern und setzt Notruf ab

Als die Wanderer unterhalb des Gipfels ankamen, kam die Frau zu dem Schluss, dass es für sie aufgrund von Fels und Eis zu schwierig sei, den Gipfel zu erklimmen. Ihr Begleiter schlug daraufhin vor, eine Rundtour zu machen und über einen anderen Weg ins Tal abzusteigen. Die Frau stimmte zu. Ihr war dabei klar, dass der Mann nur mit Hilfe seines Handys navigierte. Eine Landkarte hatten beide nicht dabei. Doch weil frischer Schnee gefallen war und keine Fußspuren anderer Wanderer zu sehen waren, fiel es den beiden immer schwerer den Weg zu finden. Die Frau machte sich zunehmend Sorgen, weil sie nicht schnell genug richtung Tal kamen und die Nacht hereinzubrechen drohte. Schließlich kamen sie an eine Felswand. Weil die Frau dort nicht hinabsteigen wollte, entschlossen sich beide dazu, einen Notruf abzusetzen. Die Bergwacht kam und rettete sie per Hubschrauber.

Frau ist der Meinung: Begleiter soll Rechnung der Flugrettung bezahlen

Die Kosten der Flugrettung: Rund 8.500 Euro. Die Frau bezahlte die Rechnung, reichte aber später Klage gegen ihren Begleiter ein, weil sie der Meinung war, dass er die Kosten tragen sollte. Ihrer Überzeugung nach hafte der Mann aufgrund eines Gefälligkeitsvertrags, zumindest jedoch aus unerlaubter Handlung. Er habe als faktischer Bergführer dafür sorgen müssen, dass sich die Frau nicht unterkühle.

Landgericht München I sieht Sache ganz anders als Klägerin

Das Gericht konnte sie mit dieser Argumentation aber nicht überzeugen. Das Landgericht München I teilte am Mittwoch mit: "Eine rein private gemeinsame Freizeitveranstaltung wie eine privat durchgeführte gemeinsame Bergtour ist für sich genommen nicht geeignet, eine vertragliche Haftung zu begründen. Im Vordergrund steht vielmehr der soziale Kontakt und nicht etwa der Wille der Beteiligten, sich rechtlich zu binden."

Weil es sich um einen Ausflug unter Freunden und nicht um eine kommerziell geführte Tour handelte, sei die Bereitschaft des Mannes, die Tourenplanung zu übernehmen, als eine Gefälligkeit des täglichen Lebens zu sehen, so das Gericht. "Wie auch sonst im Leben sei hierbei zunächst von der Eigenverantwortung des Einzelnen auszugehen", heißt es in der Urteilsbegründung. "Im Regelfall habe jeder Alpinist zunächst für sich selbst zu sorgen."

Auch dass der Mann sich in einem als Flirt gehaltenen Chat mit der Frau vorab als "ihr persönlicher Bergführer" bezeichnet habe, ändere an der Bewertung nichts, so das Gericht. Dass sie den Gipfel nicht habe besteigen wollen und auch mit entschieden hatte, die Bergrettung zu rufen, zeige, dass sie in der Lage war, ihre Fähigkeiten richtig einzuschätzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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